Patienteninformation GKV(Unterschied zu PKV)

Informationen für gesetzlich versicherte Patienten(innen).

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten.

Sie haben sicherlich von dem Kostendruck gehört, dem Ihre Kasse und somit auch Ihr Arzt und schlussendlich auch ich, unterliegen.

Immer häufiger höre ich von Patienten:

  • Als Kassenpatient bekommt man sowieso nichts mehr verschrieben
  • Als Kassenpatient ist man schlecht versichert
  • Die Kassen zahlen eh´ nichts mehr,
  • usw… usw…

So einfach kann man das nicht sehen.

Eins ist klar: „Wir können ohne Sie und Ihre Verordnung nicht existieren.“

Sie können sicher sein, dass die Leistung gesetzlich Versicherter, die Sie bei mir bekommen, nicht schlechter als die der Privatversicherten ist.
Meine Mitarbeiter und ich können eine Therapie nur richtig oder falsch, gut oder schlecht, ausführen.

Privat oder Kasse ist hier egal.

Worin liegt dann aber der Unterschied?

1. Faktor ist die Behandlungszeit.

Die GKVen geben uns, Ihren Therapeuten eine Mindestbehandlungszeiten vor. Diese liegen für eine physiotherapeutische Behandlung bei 15 – 20 Minuten Regelbehandlungszeit.

Sie erhielten bislang in meiner Praxis Behandlungen mit einer Dauer von 25 Minuten.

(Für diese Behandlung bekomme ich übrigens ca. 15,50€ erstattet. Für Therapieberichte 0,56€.)

Bei 2 Patienten in der Stunde, würde dies logischerweise einen Bruttolohn von 31,00 € ergeben).
…..und Ihr bezahlter Eigenanteil wird uns natürlich von diesem Betrag noch abgezogen.
In diesem “Stundenlohn” ist aber auch noch Miete, Strom, Wärme, Versicherung, Terminplanung, Dokumentation, Rezeptprüfung, Fortbildungen, Vor- und Nachbereitung der Therapieräume, sowie evtl. Hilfestellung beim An- und Ausziehen, etc., enthalten.

2. Die Therapieeinschränkung.

Während Privatversicherte durchaus mehrere Leistungen kombinieren können, ist dies im Heilmittelkatalog für gesetzlich Versicherte eingeschränkt worden.
Zusatzleistungen wie Fangopackungen oder Elektrotherapie können nur alleine dazu verordnet werden.
Eine Verordnung bei z.B. intensiven Rückenbeschwerden wie
– Fango-/Wärme
– + Manuelle Therapie
– + weitere Zusätze
sind nicht möglich.

3. Die Mengenbeschränkung.

Im Heilmittelkatalog ist festgelegt, dass Ihre Beschwerden nach einer bestimmten Anzahl an verordneten Therapien besser sein müssen.
Auch wenn es in der Praxis nicht immer so sein kann.
Dieser Heilmittelkatalog ist für verordnende Arzt bindend. Dadurch erklärt sich, warum es schwierig sein kann, diesen davon zu überzeugen, eine weitere Verordnung auszustellen. Nehmen wir an, Sie haben Problem mit der Halswirbelsäule:

==> Sie bekommen eine Verordnung über 6 x Krankengymnastik

==> Der Privatversicherte bekommt z.B. eine Verordnung über:

10 x manuelle Therapie
+ 10 x Elektrotherapie
+ 10 x Eispackung,
sollte die Verletzung noch mit einer Schwellung einhergehen
+ 10 x Manuelle Lymphdrainage.

Im Anschluss daran kann er mit einer Verordnung über 10 x Krankengymnastik seinen alten Zustand wieder herstellen. Sollte dies nicht ausreichen, bekommt er, ohne Probleme, eine weitere Verordnung. Hinzu kommt, dass aufgrund der deutlich höheren Erstattung der Zeitfaktor höher ist.
Über evtl.. Zusatzleistungen außerhalb des Heilmittelkataloges für gesetzlich Versicherte, haben wir jetzt außerdem überhaupt noch nicht gesprochen.
(Kinesiotaping, Reflexzonentherapien, etc.)

Ein weiteres, großes Problem für Physiotherapiepraxen: 

Die gesetzlichen Krankenkassen haben seit 2001 ihre Erstattungen um insgesamt ca. 10% angehoben, dies bedeutet pro Jahr nicht einmal 1,0% !!
Nehmen wir mal an, das die Gehälter der Krankenkassenmitarbeiter um 2% jährlich angehoben wurden, sind dies seit 2001 mind. 20%.

  • Gleichzeitig sind uns Physiotherapeuten aber immer mehr Verwaltungsaufgaben zugeordnet worden, sodass wir ohne zusätzliches Personal eigentlich gar nicht alle Vorgaben erfüllen können.
    (Wir haben z.B. eine Prüfpflicht für Ihre Verordnung. Ist diese nicht korrekt ausgestellt, bekommen wir unsere Leistungen nicht erstattet.)
  • Evtl. lohnt sich eine Blick ins Sozialgesetzbuch V zu tun, um den Unterschied Kassenpatient zu Privatpatient zu verstehen.
    Dort ist zu lesen und beschreibt unser eigentliches Problem:
„Das Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt den Leistungsanspruch des einzelnen Versicherten darauf, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen.
Über das „notwendige Maß“ hinausgehende oder unwirtschaftliche Leistungen können die Versicherten nicht beanspruchen, die Leistungserbringer dürfen sie nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V).“

Dann wollen wir den Satz mal interpretieren:

  • Ausreichend  …………in der Schule bedeutet das wohl Note 4
  • Zweckmäßig…………..ist ein Röhrenfernseher im Vgl. zum 42″Flat-TV auch
  • Wirtschaftlich……….also wohl mit dem geringsten finanziellen Aufwand
  • Eigentlich ist das ja alles nicht sehr schlimm, wenn man kann damit zurechtkommt.
    Auf der anderen Seite wird Ihnen, auch oftmals seitens der Politik, erzählt , man würde Ihnen Leistungen in einer sehr guten bzw. optimalen Qualität zur Verfügung zu stellen.
    Das steht aber nicht im Gesetz, oder?
  • Wir haben zusehen müssen, wie eine Reform nach der Anderen, unseren Bereich „verschlimm- bessert“ hat.
    Wir haben versucht, dies für unsere Patienten zu kompensieren.
    Wir stellen fest, dass eine wirtschaftliche Führung unserer Praxis ist nur noch zu erreichen ist, wenn wir uns genau an die Vorgaben der Krankenkassen halten.
    Sowohl vom zeitlichen Umfang, als auch hinsichtlich der übrigen Vorgaben.
    Was wir nicht machen, ist die Qualität der Leistung, die Ihnen verordnet wurde, einzuschränken.
  • Wir müssen eingestehen, dass ein Privatversicherter eine sehr gute, optimal auf sein Krankheitsbild ausgerichtete, und auch manchmal teurere Leistung erhält, die auch einen höheren zeitlichen Umfang hat. D
    ies führt zwangsläufig ofmals zu einem anderen (vielleicht besseren) Behandlungs- und Genesungsverlauf.
  • Dies haben wohl auch der Gesetzgeber, bzw. die Vertreter der Krankenkassen, erkennen müssen.
    Denn erstmals wurde jetzt dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt, seine Therapie zu ergänzen, oder durch Zusatzleistungen zu verbessern.
  • Natürlich läuft das aber auch wieder einmal darauf hinaus, dass der Kassenversicherte, (zu seinem Premiumbeitrag von ca. 15 % seines Bruttolohnes) Zuzahlungen (Stichwort: IGel-Leistunghierhier, oderhier ) leisten muss.
    Leider auch im Bereich der Physiotherapie.
  • Außer, Sie sind mit einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und ausreichenden Leistung zufrieden.

Sie können, wenn Sie möchten, Ihre Kassenleistungen aufwerten.
Wir werden Ihnen nur sinnvolle Vorschläge machen.
Sprechen Sie uns an.

Ihre
Sabine Beermann